Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Sehr geehrte Mieterinnen und Mieter,

die Bundesregierung hat in Umsetzung des Endberichtes der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme in einem ersten Schritt das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG)“ verabschiedet, das am 19. November 2022 in Kraft getreten ist.
Hiermit wird eine Entlastung der Wärmeversorgungsunternehmen sowie der Erdgaslieferanten und auch eine solche der Vermieter vorgenommen. Diese Entlastung ist aus Mitteln des Bundes finanziert.
Die Stadtwerke Finsterwalde GmbH erhalten für Dezember 2022 eine einmalige Entlastung nach § 4 Abs. 1 EWSG für die Versorgung mit Wärme sowie eine vorläufige Leistung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EWSG für die Versorgung mit Gas. Die Entlastungen erfolgen durch den Bund.
Die endgültige Entlastung geben wir mit der Jahresabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode 2022 an Sie weiter. Der Betrag wird in der Abrechnung gesondert ausgewiesen, die Sie im Jahr 2023 erhalten.

Besonderheiten im Falle einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen aufgrund der gestiegenen Wärme -bzw. Gaspreise
Soweit bei Ihnen die Vorauszahlung wegen gestiegener Wärme- oder gestiegener Gaspreise angepasst worden ist, weisen wir darauf hin, dass Sie nach § 5 Abs. 4 Ziffer 1 EWSG in Höhe des jeweiligen Erhöhungsbetrages befreit sind. Sie sind nicht verpflichtet, den Erhöhungsbetrag für Dezember 2022 zu zahlen.
Besonderheiten bei neuen Mietverträgen ab dem 19. Februar 2022 in mit Gas versorgten Wohnungen
Soweit seit dem 19. Februar 2022 ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden ist, weisen wir darauf hin, dass Sie nach § 5 Abs. 4 Ziffer 2 EWSG i. H. v. 25 Prozent der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022 befreit sind. Sie sind nicht verpflichtet, den Betrag in Höhe von 25 Prozent der Betriebskostenvorauszahlung für Dezember 2022 zu zahlen.
Wie Sie im Einzelnen vorgehen können, entnehmen Sie bitte den Informationen für Mieterinnen und Mieter zum Dezemberabschlag für Gas und Wärme, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereitstellt https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/I/infoblatt-dezember-abschlag-fur-gas-und-warme.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Sofern Sie in diesen Sonderfällen, bei Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung, oder bei Neumietverträgen seit dem 19. Februar 2022 nichts unternehmen, werden die Beträge im Rahmen der Heizkostenabrechnung in jedem Fall zu Ihren Gunsten berücksichtigt.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Wohnungsgesellschaft

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